AGB 2024-04-23T07:40:41+00:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pröll Wohnideen GmbH

Stand: März 2024

1. Allgemein

1. 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber    (nachfolgend „Kunde“) und uns, der Pröll Wohnideen GmbH, FN 429371d, Piberschlag 170, 4184 Vorderweißenbach (nachfolgend „Lieferant“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

 

1. 2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft tätigt, das nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer kraft Rechtsform.

 

1. 3. Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen erfordern für ihre Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung des Lieferanten, gezeichnet durch den Geschäftsführer oder durch die Prokuristin.

2. Vertragsabschluss /Kostenvoranschläge

 

2. 1. Mündliche Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und     sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.

 

2. 2. Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit Übermittlung einer Anzahlungsrechnung des Lieferanten Kunden an den Kunden oder, bei deren Fehlen, sobald der Lieferant im Wissen des Kunden mit der Auftragsausführung beginnt, spätestens jedoch mit Durchführung der Lieferung an den Kunden bzw. Beginn der Montage des Werkes beim Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.

 

2. 3. Der Kunde ist verpflichtet, die vom Lieferanten übermittelte Auftragsbestätigung zu prüfen und den Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche, zu informieren, sofern diese nicht dem vom Kunden erteilten Auftrag/der vom Kunden abgegebenen Bestellung entspricht. Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung vom Auftrag des Kunden/ von der Bestellung des Kunden ab, und teilt der Kunde dies dem Lieferanten nicht innerhalb der oben genannten Frist mit, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung.

 

2. 4. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden und schriftlich abgegeben wurden, und sofern sie nicht ausdrücklich als „unverbindlich“ bezeichnet sind. Weiters sind alle unsere schriftlichen Kostenvoranschläge/Angebote entgeltlich, insbesondere dann, wenn diese vom Kunden gewünschte Detailplanungen umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. An unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind wir, sofern nicht im Angebot oder Kostenvoranschlag eine andere Frist genannt ist, 30 Tage ab Abgabedatum gebunden.

 

2. 5. Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann nicht Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

 

2. 6. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.

3. Information über das Rücktrittsrecht für Verbraucher

3. 1. Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn

  1. der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
  2. für den der Verbraucher unter den in Z. 1 genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,
  3. der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
  4. der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt;
  5. der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;
  6. der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat oder der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat und der Vertrag nicht unter Z. 1. – 5. Fällt.

Das Rücktrittsrecht nach Z.6. steht dem Verbraucher nicht zu,

  1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
  2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
  3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt
  4. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

Das Rücktrittsrecht besteht ferner nicht bei Dienstleistungen, wenn der Unternehmer aufgrund eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen hat und wenn der Verbraucher

  1. entweder vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert, oder
  2. den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen.

Tritt der Verbraucher von einem Vertrag über Dienstleistungen zurück, nachdem er durch seine Bestellung ein Verlangen nach Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.

Der Verbraucher hat auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (Z. 1.- 4.) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet.

3. 2. Weitere Ausnahmen und nähere Informationen zum Rücktrittsrecht ergeben sich aus unserer Rücktrittsbelehrungen und Verzichtserklärung.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4. 1. Unsere Angebote stehen Kunden mit einem Wohnsitz bzw Sitz in Österreich offen.

 

4. 2. Sofern sich aus unserem Angebot oder Kostenvoranschlägen nichts anderes ergibt, ist darin am Ende des Kostenvoranschlages der Gesamtpreis, der die gesetzliche Umsatzsteuer enthält (Bruttopreis) genannt. Die in einem Angebot bzw. Kostenvoranschlag enthaltenen Einzelpositionen stellen jedoch, sofern dies nicht explizit anders ausgewiesen wird, Nettopreise dar, zu denen die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzu kommt. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer-, Montage- und Versandkosten werden im jeweiligen Angebot/Kostenvoranschlag gesondert angegeben.

 

4. 3. Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als mit Lieferung und Montage bestellt. Die Lieferung zum Kunden und Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. Zu sonstigen allfälligen Kosten im Zusammenhang mit einer Montage siehe Punkt 10 Mitwirkungspflicht.

 

4. 4. Im Falle von Reparaturen gilt folgendes: Der Aufwand für eine allfällige Demontage, Transport in die Werkstätte des Lieferanten, sowie für den nach erfolgter Reparatur erforderlichen Rücktransport zum Kunden und die Montage der reparierten Sache wird, sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist, zusätzlich zu den Reparaturkosten nach Regie (entsprechend dem anfallenden Aufwand) verrechnet.

 

4. 5. Bei Lieferungen in Länder außerhalb Österreichs können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die wir nicht zu vertreten haben und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Kunde die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.

 

4. 6. Für Aufträge/Verträge, bei denen der laut Auftrag/Vertrag vorgesehene Lieferzeitpunkt oder Montagetermin später als 3 Monate nach Vertragsabschluss liegt, gilt folgendes: Der Lieferant behält sich angesichts der volatilen Situation auf dem Rohstoff- und Energiemarkt für den Fall, dass den Lieferanten Kostenerhöhungen bei den Material- und Energiepreisen (durch seine Vorlieferanten) treffen, die Weitergabe der Material- und Energiekostenerhöhungen nach Maßgabe der folgenden Wertsicherung vor:

In Bezug auf die Auftragssumme/das vereinbarte Entgelt wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Baukostenindex Wohnhaus- und Siedlungsbau Basisjahr 2020 oder, für den Fall, dass dieser nicht mehr verlautbart werden sollte, der allenfalls an seine Stelle tretende Nachfolgeindex. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. Der Lieferant ist im Falle des Überschreitens der genannten Schwelle berechtigt, die sich daraus ergebenden Wertanpassungsbeträge an den Kunden zu verrechnen. Im Falle einer entsprechenden Veränderung des Index nach unten ist der Kunde berechtigt, von der von ihm zu leistenden Schlusszahlung den sich ergebenden Wertanpassungsbetrag abzuziehen.

 

4. 7. Bei Vertragsabschlüssen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – 50 % der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig („Anzahlung“); eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit Eingang der Anzahlung zu laufen. Falls der Kunde der Pflicht zur Leistung der Anzahlung nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten und/oder nach erfolgloser Mahnung unter Setzung einer zumindest 1-wöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Wird vom Lieferanten keine Anzahlungsrechnung ausgestellt, ist der Gesamtbetrag spätestens bei Fertigstellung und Rechnungslegung fällig. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

 

4. 8. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen sowie die gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen.

 

4. 9. Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Lieferant selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Lieferant den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

5. Leistungserbringung / Auftragsabwicklung

5. 1. Der Lieferant erbringt seine Leistungen nach seiner Wahl in eigener Person oder durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal. Dabei kann sich der Lieferant auch der Leistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in seinem Auftrag tätig werden. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Lieferanten nichts anderes ergibt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Dienstleistung.

 

5. 2. Der Kunde hat dem Lieferanten vor Auftragserteilung, spätestens jedoch vor Beginn der jeweiligen Leistungserbringung, alle für die Leistungserbringung (insbesondere für Montagen, Einbauten, Reparaturen von Sachen, bzw. bei Material, das vom Kunden bereitgestellt wird) erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern deren Beschaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in den Pflichtenkreis des Lieferanten fällt. Insbesondere hat der Kunde dem Lieferanten im Falle von Reparaturen eine umfassende Fehlerbeschreibung zu übermitteln und ihm sämtliche Umstände mitzuteilen, die ursächlich für den festgestellten Fehler sein können. Im Falle von Einbau- und Montagearbeiten hat der Kunde dem Lieferanten sämtliche für die Erbringung der Dienstleistung maßgeblichen Umstände und Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Informationen über Art, Zustand und Tragfähigkeit des Untergrundes, auf welchem der Lieferant die bestellten Waren/Werkstücke montiert/aufstellt/befestigt sowie Informationen über allfällige Installationen und Leitungen, die sich in jenem Bereichen befinden, in denen die bestellten Waren/Werkstücke montiert/aufstellt/befestigt werden sollen.

 

5. 3. Der Lieferant wird sich nach Vertragsschluss mit dem Kunden in Verbindung setzen, um mit diesem einen Termin für die geschuldete Leistung zu vereinbaren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass der Lieferant bzw. das von diesem beauftragte Personal zum vereinbarten Termin Zugang zu den betreffenden Einrichtungen des Kunden hat.

 

5. 4. Im Falle von Reparaturen gilt folgendes: Der Lieferant hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies dem Lieferanten aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat der Lieferant dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

6. Eigentumsvorbehalt

6. 1. Gegenüber dem Kunden behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware/dem gelieferten Werk vor. Wenn die Ware/das gelieferte Werk mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder vermischt wird, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware.

 

6. 2. Eine Weiterveräußerung der vom Lieferanten gelieferten Ware/des vom Lieferanten erstellten Werkes ist vor Bezahlung des gesamten geschuldeten Kaufpreises nur zulässig, wenn dem Lieferanten diese Weiterveräußerung rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der Lieferant der Veräußerung zustimmt. Im Fall seiner Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an den Lieferanten abgetreten und ist der Lieferant jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.

7. Gewährleistung

7. 1. Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Der Lieferant haftet dafür, dass die Ware zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat. Das gilt nicht, soweit der Verbraucher bei Vertragsabschluss der Abweichung eines bestimmten Merkmals von den objektiv erforderlichen Eigenschaften ausdrücklich und gesondert zustimmt, was er durch seine Bestellung tut, nachdem er von dieser Abweichung bei der Produktbeschreibung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.

 

Hiervon abweichend gilt:

 

7. 2. Für Unternehmer

  1. begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
  2. hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
  3. beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

 

7. 3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. mit dafür geeigneten Mitteln zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu erneuern, Oberflächen und Böden sind – ausschließlich mit den dafür geeigneten und vom Lieferanten/Hersteller dafür freigegebenen Mitteln – zu behandeln bzw. zu reinigen, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln, Elektro- und Küchengeräte sind regelmäßig zu warten und ausschließlich entsprechend der Bedienungsanleitung zu verwenden. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Oberflächen dürfen keinesfalls mit ungeeigneten und mit vom Lieferanten/Hersteller nicht freigegebenen Mitteln behandelt/gereinigt werden. Die Wartungs-, Bedienungs-, Pflege- und Reinigungsanweisungen des Lieferanten bzw. des jeweiligen Matarialherstellers, die dem Kunden vom Lieferanten übergeben werden, sind unbedingt zu beachten. Unterlassene oder unsachgemäße Wartungs-, Pflege oder Reinigungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Lieferanten entstehen. Jegliche Haftung des Lieferanten wegen unterlassener oder unsachgemäßer Wartungs-, Pflege oder Reinigungsarbeiten ist ausgeschlossen.

 

7. 4. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach Ö-Norm zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an unser Unternehmen ist. Diese Aufgabe ist in jedem Fall vom Auftraggeber/Kunden zu veranlassen. Während der Heizperiode ist auf ausreichende Luftfeuchtigkeit zu achten, da ansonsten überhöhte Fugen- und Schadensbildung droht. Mangelnde Wartung oder Erhaltung durch den Kunden führt zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.

8. Besondere Bedingungen für die Verarbeitung von Waren nach bestimmten Vorgaben des Kunden

8. 1. Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung/Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde dem Lieferanten alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte wie Texte, Bilder oder Grafiken in den vom Lieferanten vorgegebenen Dateiformaten, Formatierungen, Bild- und Dateigrößen zur Verfügung zu stellen und ihm die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde erklärt und übernimmt die Verantwortung dafür, dass er das Recht besitzt, die dem Lieferanten überlassenen Inhalte zu nutzen. Er trägt insbesondere dafür Sorge, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte.

 

8. 2. Der Kunde stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Lieferanten diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist.

 

8. 3. Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung und die Planung und/oder Design der Ware, so unterliegen sowohl Pläne, Zeichnungen etc. als auch die hergestellte Ware selbst dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes und sämtlichen Bestimmungen des gewerblichen Rechtschutzes. Jegliche Verwertung, Nutzung und Bearbeitung der Pläne und Zeichnungen sowie eine Nach- oder Abbildung der Ware ohne Zustimmung des Lieferanten ist dem (potentiellen) Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

9. Haftung

Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadenersatz wie folgt:

 

9. 1. Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

9. 2. Verletzt der Lieferant fahrlässig eine Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Lieferant haftet in diesem Fall nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folgeschäden oder reine Vermögensschäden.

 

9. 3. Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.

 

9. 4. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist, längstens binnen 3 Werktagen, zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in der genannten Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

 

9. 5. Der Lieferant haftet weder für vom Kunden beigestelltes Material noch für Art, Zustand und Tragfähigkeit des Untergrundes/der Bauteile, auf welchen der Lieferant die bestellten Waren/Werkstücke montiert/aufstellt/befestigt. Wird vom Kunden Material zur Verarbeitung durch den Lieferanten beigestellt, so haftet er dafür, dass dieses geeignet ist. Erweist sich das vom Kunden beigestellte Material, welches zu verarbeiten ist, oder der beim Kunden befindliche Untergrund/die dort befindlichen Bauteile, auf welchem die bestellten Waren/Werkstücke zu montieren/aufzustellen/befestigen sind, als mangelhaft oder ungeeignet, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist, längstens binnen 3 Werktagen, zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in der genannten Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

10. Mitwirkungspflicht des Kunden

10. 1. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.

 

10. 2. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.

 

10. 3. Der Kunde hat im Fall beauftragter Lieferung und Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Liefer- und Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes/des erstellten Werkes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.

 

10. 4. Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.

 

10. 5. Eventuell ergänzend erforderliche Baumeister-, Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker-, Installateurs-, Maler- und sonstige Handwerkerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.

 

10. 6. Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.

 

10. 7. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.

 

10. 8. Sobald die Montagearbeiten begonnen wurden und bis zum vollständigen Abschluss der Montagearbeiten, ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass niemand außer dem Montagepersonal des Lieferanten Zugang zur Montagestelle hat und niemand außer dem Montagepersonal des Lieferanten mit den noch nicht vollständig montierten Sachen, den dort befindlichen Werkzeugen und unmontierten Materialien hantiert oder diese auf irgendeine Weise benützt oder in Betrieb setzt. Dies gilt insbesondere für Zeiträume, in denen das Montagepersonal des Lieferanten nicht an der Montagestelle vor Ort ist (zB während Arbeits- und Mittagspausen, oder im Falle mehrtägiger Montagen während der Abend- und Nachtstunden bzw während arbeitsfreien Tagen.

 

10. 9. Der Kunde ist – allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten – verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Arbeitsblattes zu bestätigen. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie Vertragserfüllung.

11. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

11. 1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird.

 

11. 2. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Lieferanten vereinbart.

12. Alternative Streitbeilegung

12. 1. Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr

 

12. 2. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

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